Vereinssatzung der Schachfreunde Pattonville e.V.

Satzung der Schachfreunde Pattonville e.V.

Stand: 26.06.2023 | Satzung der Schachfreunde Pattonville e.V. als pdf

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Schachfreunde Pattonville e.V.“, abgekürzt „SF Pattonville“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in 71686 Remseck-Pattonville.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein wurde im Jahr 2019 gegründet.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung schachsportlicher und freizeitsportlicher Übungen und Leistungen der Jugend.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein führt Wettkämpfe und Turniere durch und fördert gegebenenfalls die Teilnahme seiner Mitglieder an Turnieren, Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen anderer Vereine oder Gruppen.
  5. Der Verein unterrichtet gegebenenfalls die Öffentlichkeit über interessante schachliche Dinge und Begebenheiten.
  6. Andere als satzungsgemäße Zwecke und Ziele werden nicht verfolgt. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen innerhalb des Vereins werden nicht geduldet und führen zum Ausschluss.

§ 3 Verwendung der Vereinseinnahmen

  1. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  4. Jugendliche Mitglieder sind Vereinsangehörige unter 18 Jahren.
  5. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar. 

§5 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

  1. Mitglieder, die dem Verein, seit mehr als 20 Jahren angehört haben und sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
  2. Personen, die sich um die Förderung des Schachsports besonders verdient gemacht haben.
  3. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt. Sie erhalten hierüber eine Urkunde. Von der Zahlung des Beitrages sind sie befreit.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied den Interessen des Vereins zuwidergehandelt bzw. das Ansehen des Vereins geschädigt hat.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch ordentlichen Austritt zum Ende des Kalenderjahres oder zum Zeitpunkt des Todes.
  2. Die Mitgliedschaft endet außerdem unmittelbar durch Ausschluss, wobei kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Das austretende Mitglied ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages bis zum Schluss des Kalenderjahres verpflichtet.
  4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind
    a) Grober Verstoß gegen den Zweck des Vereins, gegen die Anordnung des Vorstandes und gegen die Vereinskameradschaft.
    b) Schwere Schädigung des Ansehens und Belange des Vereins.
    c) Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz zweier vorheriger Mahnungen.
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und der Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Der Mitgliederbeitrag ist zum 28.02. eines Jahres fällig und an den Kassenwart zu entrichten.
  3. Für eine Erhöhung der Mitgliederbeiträge ist ein Beschluss auf der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 8 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsmäßig den einzelnen Vorstandsmitgliedern bzw. der Jugendordnung der Schachfreunde Pattonville e.V. obliegen, oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand besteht aus dem
    a) 1. Vorsitzenden (m/w/d)
    Er ist Vollzieher der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, er vertritt den Verein nach innen und außen und führt in Zusammenarbeit mit dem 2. Vorsitzenden die Mitgliederbewegung. Ihm sind Vereinschronik, Vereinsstempel und Schriftstücke anvertraut.
    b) 2. Vorsitzenden (m/w/d)
    Er vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle der Verhinderung, bzw. nach Vereinbarung innerhalb des Vorstandes. Er führt in Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden die Mitgliederbewegung.
    c) Kassenwart (m/w/d)
    Er führt die Kasse des Vereins und regelt die Beitragskassierung. Er hat neben dem 1. Vorsitzenden die Vollmacht, in Kassenangelegenheiten für den Verein zu zeichnen. Über seine Verwaltung legt er in der Mitgliederversammlung Rechnung ab. Vor der Mitgliederversammlung ist die Vereinskasse einschließlich der Jugendkasse von dem gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Ihm sind alle Schriftstücke für Kassenangelegenheiten anvertraut.
    d) Schriftführer (m/w/d)
    Er besorgt nach Absprache mit dem Vorstand die schriftlichen Arbeiten des Vereins und führt Protokoll bei Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er sorgt für Veröffentlichungen des Vereins und leitet der Presse das Material zu.
    e) Jugendleiter (m/w/d)
    Er ist für die Jugendbetreuung, die sich aus der Jugendordnung der Schachfreunde Pattonville e.V. ergeben, verantwortlich. Er ist gehalten, die schachliche Weiterbildung der Jugendmitglieder zu organisieren. Der Jugendleiter vertritt die Vereinsjugend und deren Aufgaben nach innen und außen.
    f)  Spielleiter (m/w/d)
    Er ist für den Spielbetrieb des Vereins verantwortlich und leitet die Vereinsturniere. Dabei unterliegt er dem Regelwerk der Württembergische Turnierordnung des Schachverbandes Württemberg e.V. (WTO) und der Bezirksspielordnung (BSpO) des Schachbezirks Unterland.
  3.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
  5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4-mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  7. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist, darunter einer der beiden Vorsitzenden.
  8. Jedes Vorstandsmitglied hat genau eine Stimme, unabhängig der Anzahl seiner Ämter.
  9. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
  10. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Sie sind je allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der 2. Vorsitzende ist aber im Innenverhältnis gehalten, von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  11. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, und ein neuer Vorstand zu wählen

§ 10 Kassenprüfer (m/w/d)

  1. Die Mitgliederversammlung wählt – alle 2 Jahre – aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigt die durch seine Unterschrift.
  2. Über vorgefundene Mängel muss der Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.
  3. Der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung und beantragt die Entlastung des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse, die für den Verein von grundlegender Bedeutung sind und wählt den Vorstand.
  2. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens 21 Tage vorher durch Rundschreiben schriftlich eingeladen werden müssen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Anträge von Mitgliedern müssen mindesten 14 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Bei Änderung der Tagesordnung sind alle Mitglieder mindestens 7 Tage vorher schriftlich über die geänderte Tagesordnung zu informieren.
  4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    1.  Bericht des Vorstandes
    2.  Kassenbericht über die Vereinskasse mit anschließendem Bericht des Kassenprüfers
    3.  Entlastung des gesamten Vorstandes
    4.  Wahlen (turnusgemäß alle 2 Jahre)
    5.  Anträge
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung der Vereinsmitglieder schriftlich durch ein Mitglied und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  6. Sofern zur Finanzierung von Investitionen eine Umlage erforderlich wird, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Umlage bis zu einer Höhe vom 3-Fachen eines jeweiligen Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr.
  7. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
  8. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der itgliederversammlung zu berichten.
  9. Jede Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 12 Aufwandsersatz

  1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten.
  2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals beim Kassenwart geltend zu machen.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Änderungen des Vereinszweckes müssen einstimmig beschlossen werden.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 15 Mitgliedschaften des Vereins

  1. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  2. Der Verein ist Mitglied im Schachverband Württemberg e.V. (SVW). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Schachverband Württemberg e.V. (SVW).
  3. Der Verein ist Mitglied beim Deutschen Schachbund e.V. (DSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Deutschen Schachbund e.V. (DSB).

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
  2. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Zweckverband Pattonville, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17 Vereinsjugend

  1. Die Aufgaben der Vereinsjugend und der Jugendvollversammlung sind in der Jugendordnung der Schachfreunde Pattonville e.V. festgelegt.
  2. Die Jugendordnung und deren Gültigkeit bzw. Änderungen wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt.
  3. Änderungen der Jugendordnungen stellen keine Satzungsänderung dar. Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und der Jugendordnung gilt der Inhalt dieser Satzung.

§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26.06.2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 02.12.2019. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Unterschriften Vorstand